12 O 264/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-05-08, 12 O 264/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-05-08, 12 O 264/18
12 O 264/18Tribunal cantonal8 mai 2019
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 264/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-08
Aktenzeichen: 12 O 264/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0508.12O264.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende Bestimmung oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungsverträge zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
Der Kunde hat die SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an F zurückzugeben. Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen F infolge der Beendigung des Vertrags.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR.
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