Landgericht Düsseldorf, 2019-05-13, 12 KLs 6/19

12 KLs 6/19Tribunal cantonal13 mai 2019

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 KLs 6/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-13

Aktenzeichen: 12 KLs 6/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0513.12KLS6.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 50 € wird angeordnet.

Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, der Feinwaagen, der Verpackungsmaterialien, des Küchenmessers und der zwei Pfeffersprays wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 33 BtMG; 73, 73c, 74, 74 a StGB

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