Landgericht Düsseldorf, 2019-10-08, 34 O 87/89

34 O 87/89Tribunal cantonal8 oct. 2019

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 34 O 87/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-08

Aktenzeichen: 34 O 87/89

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1008.34O87.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Kammer f. Handelssachen

Tenor

Der einstweilige Verfügungsbeschluss vom 18.09.2019 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.00,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall der Wiederholung bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Nachfüllkartuschen für elektronische Zigaretten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese selbst dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.

Die Antragsgegnerin trägt sämtliche Kosten des Verfügungsverfahrens, sowohl die weiteren Kosten (Antrag I.b) als auch die Kosten des Verfahrens (Antrag I.a).

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