2a O 159/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-11-20, 2a O 159/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-11-20, 2a O 159/18
2a O 159/18Tribunal cantonal20 nov. 2019
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 2a O 159/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-20
Aktenzeichen: 2a O 159/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1120.2A.O159.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.582,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 07.03.2014 bis zum 27.06.2018 und ab dem 28.06.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs - VW Golf, 1,6 TDI - mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): WVWZZZ1KZAW380606.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2018 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.06.2018 mit der Rücknahme des unter Ziffer I. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits sind von dem Kläger zu 40 % und von der Beklagten zu 60 % zu tragen.
VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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