Landgericht Düsseldorf, 2019-12-04, 12 O 125/19

12 O 125/19Tribunal cantonal4 déc. 2019

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 125/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-04

Aktenzeichen: 12 O 125/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1204.12O125.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, aufzustellen und zu verbreiten:

a) „11 Verfahren, die Herr L1 gegen den klagewütigen Herrn D bereits gewonnen hat, sprechen für sich.“

b) „Seit mehreren Jahren treibt Herrn D eine Rachewut an, die dazu geführt hat, dass Herr D bis heute 11 Klagen, Einstweilige Verfügungsverfahren pp. vor diversen Gerichten verloren hat.“

  1. Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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