Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 2a O 163/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 2a O 163/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1118.2A.O163.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Tenor
- I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Wort-/Bildzeichen
für Waren aus dem Bereich des Dampfens (z.B. E-Zigaretten und/oder E-Pfeifen und/oder Teile, Zubehör und/oder Verbrauchsmaterialien für solche Waren) zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere solche Waren unter diesem Zeichen zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, einzuführen und/oder auszuführen und/oder diese Handlungen von einem Dritten vornehmen zu lassen.
- II. Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. wird der Antragsgegnerin als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
- III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.