Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 19 OH 8/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-28
Aktenzeichen: 19 OH 8/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0628.19OH8.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Leitsätze
Leitsätze (nicht amtlich)
- Es liegt bei der gemeinsamen Beurkundung von Vorsorgevollmachten verschiedener Vollmachtgeber kein Fall der Beteiligtenidentität iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG vor, denn an der einseitigen Erteilung der Vollmacht sowie an der Ausstellung der Patientenverfügung ist jeweils nur die Person beteiligt, die die Erklärung abgibt.
- Die Frage nach einem (objektiv nachvollziehbaren) Verknüpfungswillen iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG stellt sich nicht, wenn es an dem besonderen Näheverhältnis von Eheleuten fehlt.
- Die Zusammenbeurkundung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GNotKG, soweit sie von derselben Person stammen.
Tenor
Auf den Antrag des Notars vom 20. April 2022 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird dessen Kostenrechnung vom 17. November 2022, RE-Nr., bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.