4 O 137/85•Landgericht Dortmund, 1985-12-04, 4 O 137/85
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 4 O 137/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1985-12-04
Aktenzeichen: 4 O 137/85
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1985:1204.4O137.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,- DM
(i.W. achttausend Deutsche Mark) zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, sämtliche der Klägerin noch
entstehenden Schäden aus dem Unfall vom
11.07.1983 zu 2/5 zu ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungs-
träger oder sonstige Dritte übergehen oder
übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die
Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin aber nur gegen Sicherheits-
leistung von 10.000,—DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der
Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 1.200,—DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-
heit in gleicher Höhe leistet.
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