8 O 114/87•Landgericht Dortmund, 1987-06-04, 8 O 114/87
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 114/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-06-04
Aktenzeichen: 8 O 114/87
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1987:0604.8O114.87.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei Androhung eines
Ordnungsgeldes In Höhe von bis zu 50.000,-- DM für
jeden Fall des Zuwiderhandelns die Verwendung folgen-
der und diesen inhaltsgleichen Klauseln in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes zu unter-
lassen:
"1. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigem Grund kündigen,
insbesondere
- wenn der Gesundheitszustand des Heimbewohners
sich nach ärztlichem Zeugnis so verändert, daß
eine sachgerechte Versorgung im Heim nicht mehr
möglich ist;
- Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,
insbesondere
- wenn der Heimbewohner mit der Zahlung des
Pflegesatzes für aufeinanderfolgende
Termine in Höhe des monatlichen Pflegesatzes in
Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über
mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung des Pflegesatzes in Höhe eines
Betrages in Verzug gekommen ist, der den
Pflegesatz für zwei Monate erreicht;
- Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,
insbesondere
- wenn der Heimbewohner seine Verpflichtung aus §8
Satz 3 nicht erfüllt: welcher lautet: "Der
Heimbewohner verpflichtet sich bereits jetzt,
dieses Angebot anzunehmen, wenn es den vor-
stehenden Voraussetzungen entspricht. "
4, Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,
insbesondere
- wenn ihm infolge des Verhaltens des Heimbe-
wohners die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zugemutet werden kann;
- Beruht die fristlose Kündigung des Vertrages auf
einem Verschulden des Heimbewohners und kann dem
Heimträger die Fortsetzung des Vertrages bis zu
einer Neubesetzung des Heimplatzes nicht zugemutet
werden, so haftet der Heimbewohner für den etwaigen
Ausfall des Pflegesatzes bis zu einem Monat.
- Die Heimordnung in der jeweils gültigen Fassung ist
Bestandteil dieses Vertrages.“
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 2.200,—- DM.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.