Landgericht Dortmund, 1988-09-15, 17 O 5/88

17 O 5/88Tribunal cantonal15 sept. 1988

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 17 O 5/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-09-15

Aktenzeichen: 17 O 5/88

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1988:0915.17O5.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen aus der Anwendung von Blephamide Augentropfen in der Zeit von Juni 1983 bis Oktober 1986 noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90 vom Hundert, der Beklagte 10 vom Hundert.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM. Die Vollstreckung des Klägers kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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