8 O 223/90•Landgericht Dortmund, 1990-10-25, 8 O 223/90
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 223/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-10-25
Aktenzeichen: 8 O 223/90
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1990:1025.8O223.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlunq vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.0OO,0O DM, ersatz-
weise 0rdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
lassen, im Zusammenhang mit /erträqen, sofern
diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines
Handelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-
gemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder
inhaltsgleiche Klauseln zu vewenden:
Das Mitglied hat eine Kopie dieser Beitrittserklärung
Erhalten
- Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3.Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund
zur Teilnahme am Training entbindet nicht von
der Beitragszahlung.
- Die Mitgliedschaft ruht nur während der
Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen
Grundwehrdienstes.
- Bei eventuellen Mahnungen wird pro Mahnung
eine Gebühr in Höhe von 5,00 DM erhoben.
- Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-
lauf der Reitrittserklärung schriftlich
-per Einschreiben- gekündigt wird, verlängert
sich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.
- Wird es dem Fitneß-Center aus Gründen, die
es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)
unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der
Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-
ersatz bzw. Ersatzstunden.
- Bei Minderjähriqkeit des Trainingsteil-
nehmers haften die Erziehungsberechtigten
für die Erfüllung der Beitragspflicht.
- Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,
so versichert er damit, auch in Vollmacht des
anderen Erziehungsberechtigten zu handeln.
II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,
die Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver- .
urteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten
im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten
bekanntzumachen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 10.000,00 DM.
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