Landgericht Dortmund, 1999-11-04, 15 O 110/97

15 O 110/97Tribunal cantonal4 nov. 1999

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 15 O 110/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-04

Aktenzeichen: 15 O 110/97

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1999:1104.15O110.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an den Kläger ein restliches Schmerzensgeld von

53.000,00 DM (i.W. dreiundfünfzigtausend Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.8.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet

sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen zukünftigen

immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom

21.8.1994 in E auf der S-allee in Höhe

H-straße nach einer Haftungsquote in Höhe von

60 % zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits ohne Gerichtskosten

tragen der Kläger 34 % und die Beklagten 66 %.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 38 % und die

Beklagten 62%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.200,00 DM.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn

nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leisten.

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