15 O 52/99•Landgericht Dortmund, 2000-05-18, 15 O 52/99
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 15 O 52/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-18
Aktenzeichen: 15 O 52/99
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:0518.15O52.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am
14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch
nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu
30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 3.500,00 DM.
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