1 S 43/00•Landgericht Dortmund, 2000-08-08, 1 S 43/00
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 1 S 43/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-08
Aktenzeichen: 1 S 43/00
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:0808.1S43.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückwei-
sung des Rechtsmittels im Übrigen -das am 22.12 .1999
verkündete Urteil des Amtsgericht Kamen teilweise abge-
ändert und wie folgt neu gefasst:
.
Es wird festgestellt, dass die monatliche Grundmiete
des Beklagten für die Wohnung H-Straße , ####
L, ab dem 01.0.8.1999 DM 477,92 und ab dem
O1.04.2000 DM 567,80 beträgt.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die
Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20 %. Die Kosten
der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis
2.400,— DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
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