Landgericht Dortmund, 2000-12-08, 8 O 404/00

8 O 404/00Tribunal cantonal8 déc. 2000

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 8 O 404/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-12-08

Aktenzeichen: 8 O 404/00

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:1208.8O404.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

7.627,00 DM (i. B. siebentausendsechshundert-

siebenundzwanzig Deutsche Mark) nebst jeweils

4 % Zinsen aus 91.239,29 DM für die Zeit vom

12.05.1999 bis 15.03.2000, aus 79.925,62 DM für

die Zeit vom 16.03.2000 bis 08.05.2000 und aus

7.627,00 DM seit dem 09.05.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt

jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die

Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Dortmund

entstanden sind.

Diese hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

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