Landgericht Dortmund, 2001-04-25, 20 O 27/01

20 O 27/01Tribunal cantonal25 avr. 2001

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 20 O 27/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-04-25

Aktenzeichen: 20 O 27/01

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2001:0425.20O27.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und

durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO

angeordnet: .

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei

Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren

untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-

tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme

an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines

Klingeltons abhängig ist

und/oder

derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.

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