Landgericht Dortmund, 2001-10-11, 13 0 163/01

13 0 163/01Tribunal cantonal11 oct. 2001

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 13 0 163/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-11

Aktenzeichen: 13 0 163/01

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2001:1011.13.0.163.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000, 00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt

zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit pauschalen Preisherabsetzungen für Warensortimente wie folgt:

„Der Knüller! Rabattgesetz gefallen!

Sie erhalten bei uns auf alle Teppiche auf den jeweils niedrigsten ausgezeichneten Preis nochmals 10 % Rabatt.“

und/oder

eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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