16 O 107/03•Landgericht Dortmund, 2003-08-19, 16 O 107/03
Landgericht Dortmund, 2003-08-19, 16 O 107/03
16 O 107/03Tribunal cantonal19 août 2003
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 16 O 107/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-19
Aktenzeichen: 16 O 107/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0819.16O107.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzen-
den allein gem. §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937 II, 944 ZPO - in Ansehung der Schutzschrift
vom 14.08.2003 – angeordnet:
Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen
oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit den Angaben:
„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau einer neuen
Windschutzscheibe für EUR 160,-„
sowie
„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für: 160,00 EUR
wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird"
und/oder
entsprechend diesen Ankündigung zu verfahren.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.
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