10 O 52/05•Landgericht Dortmund, 2005-03-15, 10 O 52/05
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 10 O 52/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-15
Aktenzeichen: 10 O 52/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0315.10O52.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende
allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung
höchstens 2 Jahre, untersagt
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die
Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben
und/oder derartige Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn,
es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis hierzu.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 E festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.
Dortmund, 15. März 2005
Das Landgericht - l. Kammer für Handelssachen
Die Vorsitzende
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