Landgericht Dortmund, 2005-06-23, 18 O 5/05

18 O 5/05Tribunal cantonal23 juin 2005

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 18 O 5/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-23

Aktenzeichen: 18 O 5/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0623.18O5.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes des bis zu EUR 250.000,00

  • ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefbögen oder sonst werblich mit den Hinweisen

„Anerkannter...Kraftfahrzeug-Sachverständiger“

zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat,

und/oder

sich als „unabhängiger“ Kraftfahrzeug-Sachverständiger zu bezeichnen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 277,00 (in Worten: zweihundertsiebenundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß

§ 247 BGB seit dem 27.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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