Landgericht Dortmund, 2005-08-11, 2 O 375/03

2 O 375/03Tribunal cantonal11 août 2005

Regest

§ 2 Abs. IV AUB 95 - Leistungsausschluss infolge psychischer Reaktionen, Todesfalleistung, Bergungskosten auf die Todesfalleistung nach § 7 Abs. VI AUB 95

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 375/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-11

Aktenzeichen: 2 O 375/03

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0811.2O375.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 95 § 2 Abs.IV, § 7 Abs.VI

Leitsätze

§ 2 Abs. IV AUB 95 - Leistungsausschluss infolge psychischer Reaktionen, Todesfalleistung, Bergungskosten auf die Todesfalleistung nach § 7 Abs. VI AUB 95

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.646,79 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 06.09.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte

und 1/5 die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizu-

treibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung

durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.