19 O 20/05•Landgericht Dortmund, 2005-08-30, 19 O 20/05
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 19 O 20/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-30
Aktenzeichen: 19 O 20/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0830.19O20.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch aufgrund dieser Anordnung höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Werbung durch e-lektronische Post zu versenden, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten hierzu vorliegt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.
Dem Kläger wird gestattet, diese Sicherheit durch unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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