Landgericht Dortmund, 2005-09-15, 2 O 70/04

2 O 70/04Tribunal cantonal15 sept. 2005

Regest

Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.Eine analoge Anwendung auf entsprechende Sachverhalte ist unzulässig.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 70/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-15

Aktenzeichen: 2 O 70/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0915.2O70.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2.Zivilkammer

Leitsätze

Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.Eine analoge Anwendung auf entsprechende Sachverhalte ist unzulässig.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.707,03 € (in Worten: sechstausendsiebenhundertsieben 03/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus 34.806,96 € für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 22.03.2004 sowie aus weiteren 6.707,03 € seit dem 23.03.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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