Landgericht Dortmund, 2006-06-29, 2 S 49/05

2 S 49/05Tribunal cantonal29 juin 2006

Regest

Zu den Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 S 49/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-29

Aktenzeichen: 2 S 49/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0629.2S49.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: MK/KK §§ 1 Abs.2), 4 Abs.4)

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2005

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.302,90 €

  • i. B.: dreitausenddreihundertzwei 90/100 Euro – nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz auf 1.773,02 € seit dem 04. Juni 2002 und

1.529,88 € seit dem 16. Juli 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die

Nebeninterventionen entstandenen Kosten trägt die Beklagte

nach einem Streitwert von 3.305,20 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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