4 O 334/04•Landgericht Dortmund, 2006-07-25, 4 O 334/04
Landgericht Dortmund, 2006-07-25, 4 O 334/04
4 O 334/04Tribunal cantonal25 juil. 2006
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 4 O 334/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-25
Aktenzeichen: 4 O 334/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0725.4O334.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen eines von den Klägern zu beauftragenden Notars 71.018,44 € (i.W. einundsiebzigtausendachtzehn 44/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärungen vor dem beauftragten Notar:
a.) Die Kläger verpflichten sich, dem Beklagten den nachfolgenden Grundbesitz Objekt in E, H-straße ##, Wohnung Nr. 8 nebst Kellerraum Nr. 8, gelegen Gemarkung E, Flur ##, Flurstück ###, Grundbuch E B, Blatt ##### zu übertragen, frei von der in Abteilung III der Grundbücher eingetragenen Grundschuld(en). Dazu erteilen die Kläger dem Beklagten Vollmacht im Namen der Kläger und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären.
b.) Die Kläger erklären ihr Einverständnis mit der Weisung des Beklagten an den Notar, den Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abt. III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld(en) einschließlich evtl. Vorfälligkeitsentschädigung und Kosten zu verwenden.
c.) Die Kläger bewilligen die Eintragung des Beklagten als Eigentümer unter der aufschiebendenden Bedingung, dass Zahlungseingang in Höhe des durch die Klage geforderten Betrages zzgl. evtl. Kosten und Vorfälligkeitsentschädigungen auf dem Konto des unterzeichneten Notars erfolgt.
d.) Der evtl. nach Ablösung der Grundschuld überschießende Geldbetrag ist an die Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 23 % und der Beklagte 77 %.
Das Urteil ist für die Kläger und den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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