4 S 23/06•Landgericht Dortmund, 2006-09-28, 4 S 23/06
Landgericht Dortmund, 2006-09-28, 4 S 23/06
4 S 23/06Tribunal cantonal28 sept. 2006
Regest
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein anderes, eigenes geschädigt, so ist der Schädiger nicht Verletzter im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG, wenn ihn kein Verschulden an dem Unfall trifft und das geschädigte Kraftfahrzeug nur zufällig in den Schadensbereich gelangt ist.
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 4 S 23/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-28
Aktenzeichen: 4 S 23/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0928.4S23.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: StVG § 8 Abs. 2
Leitsätze
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein anderes, eigenes geschädigt, so ist der Schädiger nicht Verletzter im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG, wenn ihn kein Verschulden an dem Unfall trifft und das geschädigte Kraftfahrzeug nur zufällig in den Schadensbereich gelangt ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.02.2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.269,77 € (i.W.: zweitausendzweihundertneunundsechzig 77/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 2.130,16 € seit dem 02.10.2003 und aus
139,61 € seit dem 16.03.2006 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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