Landgericht Dortmund, 2006-10-19, 2 O 559/03

2 O 559/03Tribunal cantonal19 oct. 2006

Regest

1. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der Krankentagegeldversicherung. 2. Der Krankenversicherer, der berechtigt ist, eine Krankentagegeldversicherung wegen Täuschung durch den Versicherungsnehmer fristlos zu kündigen, kann nicht ohne Weiteres die Kündigung auch auf neben der Tagegeldversicherung bestehende Krankheitskostenversicherungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Familienangehörigen erstrecken.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 559/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-19

Aktenzeichen: 2 O 559/03

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1019.2O559.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG §§, 30, 178a Abs. 2 Satz 2, MB/KK § 14 Abs. 4, MB/KT § 14 Abs. 3

Leitsätze

  1. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der

Krankentagegeldversicherung.

  1. Der Krankenversicherer, der berechtigt ist, eine Krankentagegeldversicherung wegen

Täuschung durch den Versicherungsnehmer fristlos zu kündigen, kann nicht ohne

Weiteres die Kündigung auch auf neben der Tagegeldversicherung bestehende

Krankheitskostenversicherungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten

Familienangehörigen erstrecken.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die seitens des Klägers bei dem zur Ver-sicherungsscheinnummer K ###### genommenen Versicherun-gen insoweit fortbestehen und nicht durch die Kündigung des Be-klagten vom 10.11.2003 beendet sind, als die Tarife A 10, S 12, ZN 100, H 76, 69, S 08 sowie ZEZ 80 betroffen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 104.814,26 € der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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