Landgericht Dortmund, 2007-05-24, 2 S 43/06

2 S 43/06Tribunal cantonal24 mai 2007

Regest

Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des VR dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 S 43/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-24

Aktenzeichen: 2 S 43/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0524.2S43.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des VR dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2006

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem

Berufungsstreitwert bis 1.200,00 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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