2 S 43/06•Landgericht Dortmund, 2007-05-24, 2 S 43/06
Landgericht Dortmund, 2007-05-24, 2 S 43/06
2 S 43/06Tribunal cantonal24 mai 2007
Regest
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des VR dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 S 43/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-24
Aktenzeichen: 2 S 43/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0524.2S43.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des VR dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem
Berufungsstreitwert bis 1.200,00 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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