2 O 80/07•Landgericht Dortmund, 2007-07-12, 2 O 80/07
Landgericht Dortmund, 2007-07-12, 2 O 80/07
2 O 80/07Tribunal cantonal12 juil. 2007
Regest
1. Der VR ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene VN weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht. 2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs gegen sich gelten lassen.
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 O 80/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-12
Aktenzeichen: 2 O 80/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0712.2O80.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG § 153 Abs. 4 S. 1, AHB § 5 Nr. 2, 4
Leitsätze
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Der VR ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene VN weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht.
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Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs gegen sich gelten lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 62.604,62 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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