8 O 370/06•Landgericht Dortmund, 2007-07-13, 8 O 370/06
Landgericht Dortmund, 2007-07-13, 8 O 370/06
8 O 370/06Tribunal cantonal13 juil. 2007
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 370/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-13
Aktenzeichen: 8 O 370/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0713.8O370.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd gegenüber Verbrauchern in Auftragsbestätigungen und/oder Angeboten Arbeitswerte bzw. Berechnungseinheiten darzustellen, ohne gleichzeitig anzugeben, dass zwingend eine bestimmte Anzahl von Arbeitswerten berechnet wird und ohne zugleich diesen Mindestpreis anzugeben.
Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgenden Klauseln und/oder inhaltsgleichen Klauseln in Bedingungen zu Werkverträgen über Türöffnungen/Tresoröffnungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese Klauseln zu berufen, insbesondere in Auftragsbestätigungen und Rechnungsformularen:
„Allgemeine Bereitstellungskostenpauschale für 24-Stunden-Notdienst“
und/oder
„Notdienstzulage: Bereitstellungskosten für 24-Stunden-Notdienst ohn vorherige Terminabsprache (logistische Zusatzkosten)“
und/oder
„Spezialwerkzeugkosten: Kosten für Einsatz/Verbrauch von Spezialwerkzeugöffnungswerkzeugen je nach Werkzeug und Verschleiß“
und/oder
„Spezialwerkzeugkosten Hartmetallbohrer/-fräser“
und/oder
„Spezialwerkzeugkosten Spezialzugschrauben“
und/oder
„Arbeiten mit anderen Spezialwerkzeugen
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrages zu 1) als gemeinsamen Verurteilung als Gesamtschuldner. Die weiteren Kosten trägt die Beklagte zu 1) allein.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: insgesamt: 10.000,00 €,
im Verhältnis zum Beklagten zu 2): 5.000,00 €
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