Landgericht Dortmund, 2008-02-14, 2 O 362/07

2 O 362/07Tribunal cantonal14 févr. 2008

Regest

1. Der Riss einer Achillessehne beim Begehen einer leicht ansteigenden Einfahrt stellt kein versichertes Unfallereignis dar, wenn weder ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit der Bewegung einen anderen als den gewollten Verlauf gegeben noch eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen hat. 2. Liegt überhaupt keine den Bedingungsgemäßen Anforderungen genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 dem Transparenzgebot genügt, da es bereits an einer die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzenden Anspruchsvoraussetzng fehlt.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 362/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-14

Aktenzeichen: 2 O 362/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0214.2O362.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.4, 2.1.1.1

Leitsätze

  1. Der Riss einer Achillessehne beim Begehen einer leicht ansteigenden Einfahrt stellt kein versichertes Unfallereignis dar, wenn weder ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit der Bewegung einen anderen als den gewollten Verlauf gegeben noch eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen hat.

  2. Liegt überhaupt keine den Bedingungsgemäßen Anforderungen genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 dem Transparenzgebot genügt, da es bereits an einer die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzenden Anspruchsvoraussetzng fehlt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

nach einem Streitwert von 35.400,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

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