Landgericht Dortmund, 2008-02-14, 2 O 384/06

2 O 384/06Tribunal cantonal14 févr. 2008

Regest

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung bedarf es einer schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den Versicherungsnehmer als bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist die Abtretung absolut unwirksam. 2. Für die Übermittlung einer eigenen Abtretungsanzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer durch den Abtretungsempfänger bedarf es keiner gesonderten (schriftlichen) Vollmacht. 3. Die (Sicherungs-) Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einer Kapitalversicherung auf den Todes-und Erlebensfall erfasst im Zweifel auch das Recht, nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert zu vereinnahmen. 4. Zahlt der Versicherer entgegen einer ihm wirksam angezeigten Abtretung nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert an seinen Versicherungsnehmer aus, kann sich der Versicherungsnehmer im Rückforderungsprozess nicht darauf berufen, dass der Versicherer die Zahlung nicht von der Vorlage des Versicherungsscheines abhängig gemacht hat.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 384/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-14

Aktenzeichen: 2 O 384/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0214.2O384.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: ALB 75 § 13 Abs.3

Leitsätze

  1. Zur Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung bedarf es einer schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den Versicherungsnehmer als bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist die Abtretung absolut unwirksam.

  2. Für die Übermittlung einer eigenen Abtretungsanzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer durch den Abtretungsempfänger bedarf es keiner gesonderten (schriftlichen) Vollmacht.

  3. Die (Sicherungs-) Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einer Kapitalversicherung auf den Todes-und Erlebensfall erfasst im Zweifel auch das Recht, nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert zu vereinnahmen.

  4. Zahlt der Versicherer entgegen einer ihm wirksam angezeigten Abtretung nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert an seinen Versicherungsnehmer aus, kann sich der Versicherungsnehmer im Rückforderungsprozess nicht darauf berufen, dass der Versicherer die Zahlung nicht von der Vorlage des Versicherungsscheines abhängig gemacht hat.

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 19.04.2007 bleibt

aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits

nach einem Streitwert von 20.014,25 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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