22 O 35/08•Landgericht Dortmund, 2008-11-26, 22 O 35/08
Landgericht Dortmund, 2008-11-26, 22 O 35/08
22 O 35/08Tribunal cantonal26 nov. 2008
Regest
1. Der Fahrzeugversicherer wird bei einer Unfallflucht seines Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. 2. Zur Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich des erforderlichen Sachschadens ( hier: 50 Euro ) 3. Zur Bejahung eines hinreichenden Sachschadens unter dem Aspekt einer geschaffenen Gefährdungslage ( hier: heruntergefallene Lichtschute nach Kollision mit einer Ampel ) 4. Im Bereich der Fahrzeugversicherung kann bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nicht vermutet werden, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt ( Anschluß an OLG Hamm zfs 2005, 193 )
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 22 O 35/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-26
Aktenzeichen: 22 O 35/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1126.22O35.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Leitsätze
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Der Fahrzeugversicherer wird bei einer Unfallflucht seines Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
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Zur Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich des erforderlichen Sachschadens ( hier: 50 Euro )
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Zur Bejahung eines hinreichenden Sachschadens unter dem Aspekt einer geschaffenen Gefährdungslage ( hier: heruntergefallene Lichtschute nach Kollision mit einer Ampel )
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Im Bereich der Fahrzeugversicherung kann bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nicht vermutet werden, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt ( Anschluß an OLG Hamm zfs 2005, 193 )
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 12.140,00 € auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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