Landgericht Dortmund, 2008-12-04, 2 O 478/04

2 O 478/04Tribunal cantonal4 déc. 2008

Regest

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für seine Behauptung, der die Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelnde Agent habe zugesichert, der Versicherer mache von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Verweisungsmöglichkeit keinen Gebrauch.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 478/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-04

Aktenzeichen: 2 O 478/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1204.2O478.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für seine Behauptung, der die Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelnde Agent habe zugesichert, der Versicherer mache von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Verweisungsmöglichkeit keinen Gebrauch.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 56.014,88 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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