Landgericht Dortmund, 2009-01-08, 33 KLs 4/08

33 KLs 4/08Tribunal cantonal8 janv. 2009

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 33 KLs 4/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-08

Aktenzeichen: 33 KLs 4/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0108.33KLS4.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer

Tenor

Die Angeklagte Q wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in 169 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, sowie wegen 55 Fällen der gewerbsmäßigen Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

  • Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 21, 52, 53, 54, 56 StGB -

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.