Landgericht Dortmund, 2009-02-12, 2 O 285/07

2 O 285/07Tribunal cantonal12 févr. 2009

Regest

1. In der Krankentagegeldversicherung sind vereinbarte Karenzzeiten bei jeweiligen Arbeitsunfähigkeítszeiten aufgrund akuter Bechwerdezustände auch dann ggfls. wiederholt zu berücksichtigen, wenn das die akuten Beschwerden auslösende Grundleiden für sich gesehen ebenfalls behandlungsbedürftig ist. 2. Eine Klage auf zukünftige Krankentagegeldleistungen ist unzulässig.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 285/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-12

Aktenzeichen: 2 O 285/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0212.2O285.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

  1. In der Krankentagegeldversicherung sind vereinbarte Karenzzeiten bei jeweiligen Arbeitsunfähigkeítszeiten aufgrund akuter Bechwerdezustände auch dann ggfls. wiederholt zu berücksichtigen, wenn das die akuten Beschwerden auslösende Grundleiden für sich gesehen ebenfalls behandlungsbedürftig ist.

  2. Eine Klage auf zukünftige Krankentagegeldleistungen ist unzulässig.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.220,98 € (i. W. drei-tausendzweihundertzwanzig 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.610,49 € seit dem 14.08.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/20stel die Beklagte und 19/20stel der Kläger nach einem Streitwert von 57.670,88 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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