43 KLs 6/06•Landgericht Dortmund, 2009-05-11, 43 KLs 6/06
Landgericht Dortmund, 2009-05-11, 43 KLs 6/06
43 KLs 6/06Tribunal cantonal11 mai 2009
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 43 KLs 6/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-11
Aktenzeichen: 43 KLs 6/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0511.43KLS6.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 43. große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten ein Jahr und
vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als
vollstreckt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt
worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren eingestellt hat, trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die
notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der jeweils zur Tatzeit geltenden
Fassung, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB- –
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