2 O 322/08•Landgericht Dortmund, 2009-07-22, 2 O 322/08
Landgericht Dortmund, 2009-07-22, 2 O 322/08
2 O 322/08Tribunal cantonal22 juil. 2009
Regest
Zur Nichteinbeziehung einer Ausschlussklausel in einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 O 322/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-22
Aktenzeichen: 2 O 322/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0722.2O322.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG a.F. § 5; BGB § 305c, § 307
Leitsätze
Zur Nichteinbeziehung einer Ausschlussklausel in einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus dem bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ######Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Frau H am 15.01.2008 zu gewähren hat.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € (i. W. eintausenddreiundzwanzig 16/100 Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 80 % die Beklagte und 20 % die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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