8 O 436/09•Landgericht Dortmund, 2009-10-23, 8 O 436/09
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 436/09 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-23
Aktenzeichen: 8 O 436/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1023.8O436.09.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
„A. Darlehen
Vorfälligkeitsentschädigung
Bearbeitungsentgelt 100,00 Euro
Kontoführungsentgelt, monatlich 2,00 Euro
A. Kontokorrent
SB-Zwangsauszug 3,00 Euro
Der SB-Zwangsauszug wird erstellt
und zugesandt, sobald der Kunde nicht
10 Arbeitstage vor dem nächsten
Rechnungsabschluss eine Auszüge ge-
zogen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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