Landgericht Dortmund, 2009-11-18, 2 O 103/09

2 O 103/09Tribunal cantonal18 nov. 2009

Regest

Für die Annahme eines qualifizierten Makleralleinauftrages reicht allein die Vereinbarung einer " Ausschließlichkeit zum Vertrieb" nicht aus.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 103/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-18

Aktenzeichen: 2 O 103/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1118.2O103.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Für die Annahme eines qualifizierten Makleralleinauftrages reicht allein die Vereinbarung einer " Ausschließlichkeit zum Vertrieb" nicht aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 91 % die Beklagte und 9 % der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund veranlassten Kosten; diese trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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