Landgericht Dortmund, 2010-03-17, 2 O 53/09

2 O 53/09Tribunal cantonal17 mars 2010

Regest

Zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der die Verjährungsfrist des § 548 BGB verlängert werden soll

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 53/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-17

Aktenzeichen: 2 O 53/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0317.2O53.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 548 Abs. 1, BGB § 307 Abs.1., Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

Zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der die Verjährungsfrist des § 548 BGB verlängert werden soll

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.346,52 € (in Worten: dreitausenddreihundertsechsundvierzig 52/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 63 % die Beklagte und 37 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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