Landgericht Dortmund, 2010-03-26, 6 O 614/07

6 O 614/07Tribunal cantonal26 mars 2010

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 6 O 614/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-26

Aktenzeichen: 6 O 614/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0326.6O614.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € (i. B.: sechzigtausend EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Beklagten zu 1 aus einem Betrag in Höhe von 44.933,67 € seit dem 31.12.2008, von beiden Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 23.09.2009 und aus weiteren 15.066,33 € seit dem 24.03.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für den Fall, dass der Eigentümer des Flurstücks 274 T-str. ## in E den zum Grundstück der Klägerin umbauten und von der Klägerin genutzten Vorgarten zum Grundstück bis zur Grenze des Flurstücks 274 heraus verlangt, an die Klägerin Rückbaukosten in erforderliche Höhe zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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