Landgericht Dortmund, 2010-04-21, 2 O 252/09

2 O 252/09Tribunal cantonal21 avr. 2010

Regest

1. Zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung, wenn der VN die Frage nach der Betroffenheit von früheren Entwendungen verneint, wegen einer früheren vorgetäuschten Entwendung verurteilt worden war, wobei dieses Urteil nach den Angaben des VN falsch gewesen sei, weil der PKW tatsächlich entwendet wurde. 2. Handelt der VN bei der Beantwortung der Fragen arglistig, so kommt es auf eine ggf. nicht ordnungsgemäße Belehrung nicht an ( hier: Gleichzeitige Übersendung von Belehrungen nach altem und neuen Recht)

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 252/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: 2 O 252/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0421.2O252.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 6 VVG a.F.

Leitsätze

  1. Zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung, wenn der VN die Frage nach der Betroffenheit von früheren Entwendungen verneint, wegen einer früheren vorgetäuschten Entwendung verurteilt worden war, wobei dieses Urteil nach den Angaben des VN falsch gewesen sei, weil der PKW tatsächlich entwendet wurde.

  2. Handelt der VN bei der Beantwortung der Fragen arglistig, so kommt es auf eine ggf. nicht ordnungsgemäße Belehrung nicht an ( hier: Gleichzeitige Übersendung von Belehrungen nach altem und neuen Recht)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 10.910,26 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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