Landgericht Dortmund, 2010-09-10, 3 O 140/10

3 O 140/10Tribunal cantonal10 sept. 2010

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 3 O 140/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-10

Aktenzeichen: 3 O 140/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0910.3O140.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Zweige der Lärchen, die auf dem Grundstück C- Straße # an der Grenze des Grundstücks I- Straße ### stehen, zu beseitigen, soweit die Zweige dieser Lärchen auf das Grundstück I- Straße ### herüber ragen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 182,23 € (anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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