Landgericht Dortmund, 2010-09-14, 8 O 122/10

8 O 122/10Tribunal cantonal14 sept. 2010

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 8 O 122/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: 8 O 122/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0914.8O122.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

„III. Regelleistungen bei privaten Krediten/Darlehen

Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen

Darlehensbetrag) 4,00 %

einmaliges Bearbeitungsentgelt

(Entgelt als Abschlag) 1,00 %

IV. Sonderleistungen bei privaten Krediten/Darlehen

KFZ-Sicherstellungsentgelt 125,00 €

zuzüglich Kilometergeld 0,36 €

(von der zuständigen Niederlassung

aus berechnet)

im Falle einer erforderlichen Anschriften-

oder Arbeitgeberermittlung

  • Anfrage beim Einwohnermeldeamt 23,00 €

  • Auskunfteigebühren max. 40,00 €“.

Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit Bezeichnung mit der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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