8 O 210/10•Landgericht Dortmund, 2010-09-28, 8 O 210/10
Landgericht Dortmund, 2010-09-28, 8 O 210/10
8 O 210/10Tribunal cantonal28 sept. 2010
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 210/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-28
Aktenzeichen: 8 O 210/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0928.8O210.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Aufträgen zur Vermittlung einer Finanzsanierung zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
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Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanzsanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.
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Nebenabreden ... bedürfen überdies der Schriftform;...
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...; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
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Zur Rechtswirksamkeit hat die Kündigung schriftlich (per Einschreiben oder Telefax) zu erfolgen.
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Nebenabreden bedürfen der Schriftform ... .
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..., mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
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(Sofern fernmündliche Auskünfte gemeint sind:) Sie bedürfen zur Erlangung von Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung der Firma.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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