Landgericht Dortmund, 2010-10-21, 2 O 10/10

2 O 10/10Tribunal cantonal21 oct. 2010

Regest

Ein Insolvenzverwalter begeht keine wissentliche Pflichtverletzung i.S. d. Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung, wenn er einen von ihm aufgenommenen Massekredit wegen Masseunzulänglichkeit nicht zurückführen kann, weil er die Zahlungsflüsse aus noch abzuarbeitenden Werkverträgen der Insolvenzschuldnerin falsch eingeschätzt hat.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 10/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: 2 O 10/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:1021.2O10.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Ein Insolvenzverwalter begeht keine wissentliche Pflichtverletzung i.S. d. Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung, wenn er einen von ihm aufgenommenen Massekredit wegen Masseunzulänglichkeit nicht zurückführen kann, weil er die Zahlungsflüsse aus noch abzuarbeitenden Werkverträgen der Insolvenzschuldnerin falsch eingeschätzt hat.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an den Kläger 29.790,41 € (in Worten: neunundzwanzigtau-sendsiebenhundertneunzig 41/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Kontokorrent (Konto-Nr. #####) gegen die Insolvenzmasse der Firma S, C-weg #, X in Höhe von 28.255,85 €,

  2. an den Kläger 3.000,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009,

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 32.791,32 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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