2 S 39/10•Landgericht Dortmund, 2010-11-18, 2 S 39/10
Landgericht Dortmund, 2010-11-18, 2 S 39/10
2 S 39/10Tribunal cantonal18 nov. 2010
Regest
Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, die das in den MB/KK gegebene Leistungsversprechen bei Hilfsmitteln auf solche " in einfacher Ausführung" beschränkt, ist wegen Intransparenz unwirksam, weil sie so konturenlos ist, dass der Versicherte nicht verlässlich bestimmen kann, welcher Anspruch ihm zustehem soll.
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 S 39/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-18
Aktenzeichen: 2 S 39/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:1118.2S39.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, die das in den MB/KK gegebene Leistungsversprechen bei Hilfsmitteln auf solche " in einfacher Ausführung" beschränkt, ist wegen Intransparenz unwirksam, weil sie so konturenlos ist, dass der Versicherte nicht verlässlich bestimmen kann, welcher Anspruch ihm zustehem soll.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 712,67 € die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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