4 O 50/10•Landgericht Dortmund, 2010-12-22, 4 O 50/10
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 4 O 50/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: 4 O 50/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:1222.4O50.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 4.638,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen; im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und dem Beklagten zu 85 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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