Landgericht Dortmund, 2010-12-23, 18 O 63/10

18 O 63/10Tribunal cantonal23 déc. 2010

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 18 O 63/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-23

Aktenzeichen: 18 O 63/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:1223.18O63.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer - IV. Kammer für Handelssachen -

Tenor

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren – zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - , verboten,

Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke „T“ ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 82.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

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